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I Allgemeines
Art. 1
Unter dem Namen Vereinigung Medien-Panoptikum konstituiert sich ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
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II Ziele
Art. 2
Die Vereinigung Medien-Panoptikum setzt sich ein für die Freiheit und Vielfalt der Meinungen in unserer Gesellschaft. Mit ihren Aktionen und Publikationen will sie Desinformation und Meinungsmanipulation bei Radio, Fernsehen und Massenpresse anprangern und durchschaubar machen. Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
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III Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen sowie Gönner, die sich zu den Zielen der Vereinigung Medien-Panoptikum bekennen.
Art. 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Mitglieder, die den Grundsätzen der Vereinigung Medien-Panoptikum zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Über Rekurse gegen Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
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IV Organisation
Art. 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Art. 6
Die Mitgliederversammlung behält sich folgende Rechte vor:
6.1 Genehmigung des Jahresberichts
6.2 Rechnungsablage
6.3 Festsetzung des Mitgliederbeitrages
6.4 Wahl des Vorstands
6.5 Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
6.6 Bestimmung der Grundhaltung des Vereins und dessen Schrift «Medien-Panoptikum»
6.7 Statutenrevision (3/4-Mehrheit) und Auflösung des Vereins (4/5-Mehrheit).
Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für drei Jahre gewählt werden. Er ist verantwortlich für die Herausgabe der Schrift «Medien-Panoptikum» und weitere Tätigkeiten.
Art. 8
Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die einzelnen Chargen. Bei Wahlen und Abstimmungen gelten die Vorschriften des OR.
Art. 9
Eine Umgestaltung oder Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
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V Finanzen
Art. 10
Die Einnahmen bestehen aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen und dienen zur Bestreitung der Kosten
a) für die Herausgabe des «Medien-Panoptikums», der Broschüren und für Inserate
b) für Vorträge und Veranstaltungen
c) für Flugblätter und Inserate für Abstimmungen
d) für Materialanschaffungen
e) für Deckung der Unkosten des Vereins
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VI Schlussbestimmungen
Art. 11
Der Verein kann nur mit Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern die Auflösung traktandiert und den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt wurde.
Art. 12
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zweckgebunden zu verwenden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen und nicht das persönliche Vermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.
Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 26. November 1986 genehmigt und am 18. April 1996 teilweise revidiert.