Von Christoph Riner, Grossrat, Präsident Einbürgerungskommission des Grossen Rates 2016, Zeihen
Auf Bundesebene ist das neue Bürgerrechtsgesetz per 1. Januar 2018 in Kraft. Seither können nur noch Personen eingebürgert werden, die eine Niederlassungsbewilligung (C- Ausweis) haben, seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz leben (vorher 12 Jahre) und in der Schweiz integriert sind.
Beim vorherigen Gesetz konnten auch Personen mit Aufenthaltsbewilligungen B und sogar nur vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) eingebürgert werden.
Ausreichende Sprachkenntnisse
Neu müssen Einbürgerungswillige ausreichend Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens 5 Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat. Alle anderen Bewerber müssen neu einen Sprachtest, welcher bei anerkannten Anbietenden absolviert werden kann, bestehen. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt. Die Bewerber müssen Sprachkompetenzen mündlich (Niveau B1) und schriftlich (Niveau A2) nachweisen. Dies stellt sicher, dass keine Personen eingebürgert werden, die kaum Deutsch verstehen oder sprechen.
Weitere Voraussetzungen des Bundes
Im Weiteren müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung be- achtet werden. Der Bewerber muss am Wirtschafts- leben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen und sich um die Integration der Familie kümmern.
Auf Bundesebene gilt, wer in den 3 Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschafts- leben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. Es bleibt den Kantonen unbenommen, nach kantonalem Recht weitergehende Regelungen vorzusehen.
Erhöhte Wartefrist für Sozialbezüger im Aargau
Genau dies hat eine Mehrheit des Grossen Rates des Kantons Aargau in 1. Lesung am 11. Dezember 2018 beschlossen. Der Grosse Rat sprach sich dafür aus, dass für Sozialhilfebezüger die Wartefrist im Kanton Aargau von 3 auf 10 Jahre erhöht wird, dies trotz grossem Widerstand von SP und Grünen, welche von Schikane und Abstrafung sprachen!
Bestehen des staatsbürgerlichen Tests im Aargau
Der Grosse Rat beschloss zusätzlich, dass im Kanton Aargau künftig nur noch ein Gesuch für den Schweizer Pass eingereicht werden kann, wer vorgängig den staatsbürgerlichen Test bestanden hat. Um den Test zu bestehen, müssen drei Viertel der Fragen korrekt beantwortet sein. Bis anhin war der staatsbürgerliche Test lediglich als sogenannter Basistest ausgestaltet. Die erreichte Punktzahl diente nur einer ersten Einschätzung der staatsbürgerlichen Kenntnisse der gesuchstellenden Person. Ein Testergebnis «Bestanden» oder «Nicht bestanden» gab es nicht.